Regulierung14 Min. Lesezeit

PPWR erklärt: Was die EU-Verpa­ckungs­ver­ord­nung ändert und wann

Die PPWR (EU) 2025/40 gilt seit 12. August 2026. Was jetzt gilt, was 2027 bis 2040 folgt, wer haftet und was Gastronomie und Einkauf jetzt tun sollten.

Teil des Ratgebers: Verpackungsregeln für die Gastronomie 2026: EU-Recht und VerpackG

Mahdi SadoughGründer & CEO, Ekoroll
Café-Theke im Morgenlicht mit einem weißen und einem Kraft-Pappbecher mit Bagasse-Deckeln, einer Bagasse-Klappbox und einer Take-away-Box aus Kraftpapier, dahinter ein Mehrwegbecher und ein mitgebrachtes Glas, vorne eine Checkliste auf einem Klemmbrett

Die PPWR, Verordnung (EU) 2025/40, ist das einheitliche Regelwerk der EU für Verpackungen: die EU-Verpackungsverordnung. Sie gilt seit 12. August 2026, ersetzt die Verpackungsrichtlinie und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, egal wo sie hergestellt wurden. Für Lebensmittelverpackungen gelten bereits drei Dinge: PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, Schwermetall-Grenzwerte und eine EU-Konformitätserklärung für jeden Verpackungstyp. Der Rest folgt stufenweise: mitgebrachte Behälter 2027, Mehrwegangebot im Take-away 2028, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Formatverbote 2030.

Dieser Leitfaden zeigt den gesamten Zeitplan der PPWR aus Sicht der Gastronomie, wer rechtlich wofür verantwortlich ist, was die Verordnung für Papier, Bagasse und Kunststoff bedeutet, wie sie mit dem deutschen Verpackungsgesetz zusammenspielt, was in Brüssel noch in Bewegung ist und einen Maßnahmenplan nach Betriebsart. Die PFAS-Grenzwerte und ihre Prüfung im Detail erklärt unser Beitrag zu PFAS-freien Lebensmittelverpackungen nach PPWR.

Was ist die PPWR?

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle legt Anforderungen an Gestaltung, Zusammensetzung, Kennzeichnung und Entsorgung von Verpackungen fest und Pflichten für die Unternehmen, die sie herstellen, einführen und verkaufen. Sie wurde als Verordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit 12. August 2026.

Drei Merkmale unterscheiden sie von den bisherigen Regeln:

  • Verordnung statt Richtlinie. Die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG musste in nationales Recht umgesetzt werden, und jedes Land tat das anders. Die PPWR gilt in allen 27 Mitgliedstaaten im gleichen Wortlaut: Ein Becher, der in Deutschland konform ist, ist es auch in Österreich, Italien oder Polen.
  • Produktrecht, nicht nur Abfallrecht. Verpackungen werden wie andere regulierte Produkte behandelt: Vor dem Inverkehrbringen brauchen sie eine Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und eine Konformitätserklärung.
  • Stufenweise. Viele Pflichten gelten ab festen Terminen zwischen 2027 und 2040, mehrere hängen von delegierten oder Durchführungsrechtsakten ab, die die Kommission noch erlässt.

Der Zeitplan der PPWR: was ab wann gilt

Die folgenden Termine sind für Verpackungen in der Gastronomie entscheidend. Wo die Verordnung “oder eine bestimmte Frist nach dem jeweiligen Rechtsakt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt” vorsieht, kann sich der Termin verschieben; das ist in der Tabelle vermerkt.

Termin Was gilt Wer handelt Bedeutung für die Gastronomie
11. Feb. 2025 Inkrafttreten Kommission Vorbereitungsphase
12. Aug. 2026 Allgemeiner Geltungsbeginn: PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen (Art. 5), Schwermetall-Grenzwert, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung von Verpackung und Hersteller; nationale Registrierung (LUCID) besteht weiter Hersteller, Einführer, Vertreiber Gilt jetzt. Für jeden Verpackungstyp sind Dokumentation und PFAS-Nachweise nötig
12. Feb. 2027 Befüllen mitgebrachter Behälter mit Getränken und Speisen zum Mitnehmen, nicht teurer als Einweg (Art. 32); gut sichtbare Information Letztvertreiber in der Gastronomie Ablauf an der Theke, Hygieneregeln, Schulung
12. Feb. 2028 Mehrwegangebot im Take-away in einem Wiederverwendungssystem (Art. 33); Tee-, Kaffee- und andere Getränkebeutel, weiche Einzelportionseinheiten und Obstetiketten müssen industriell kompostierbar sein (Art. 9) Letztvertreiber in der Gastronomie (Kleinstunternehmen von Art. 33 ausgenommen) Mehrwegsystem neben Einwegverpackungen
12. Aug. 2028 Harmonisierte Sortierkennzeichnung (Art. 12), oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später liegt Hersteller Druckvorlagen bedruckter Verpackungen anpassen
1. Jan. 2029 Pfandsysteme für Einwegkunststoffflaschen und Getränkebehälter aus Metall bis 3 Liter (Art. 50; mit Ausnahmen) Mitgliedstaaten In Deutschland bereits Praxis
12. Feb. 2029 Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen, oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt Hersteller Kennzeichnung von Mehrwegbechern und -behältern
1. Jan. 2030 Recyclingfähigkeit der Stufen A bis C (Art. 6); Rezyklatanteil in Kunststoffteilen (Art. 7); Verpackungsminimierung (Art. 10) und höchstens 50 % Leerraum in Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Art. 24); Verbote nach Anhang V (Art. 25); Wiederverwendungsziele (Art. 29); Ziel, 10 % der Take-away-Produkte in Mehrweg anzubieten (Art. 33). Stufen, Rezyklatanteil und Leerraum gelten später, wenn die Durchführungsregeln später kommen Hersteller, Abfüller, Letztvertreiber Schwer recycelbare Formate und Einwegkunststoff beim Verzehr vor Ort laufen aus
1. Jan. 2035 Verpackungen müssen zusätzlich in großem Maßstab recycelt werden (Art. 6), oder fünf Jahre nach den Durchführungsrechtsakten Hersteller Recyclingfähig in der Praxis, nicht nur in der Theorie
1. Jan. 2038 Nur noch Stufen A und B zulässig (Art. 6) Hersteller Höhere Hürde
1. Jan. 2040 Höhere Rezyklat- und Mehrwegziele Hersteller, Letztvertreiber Zweite Stufe der Ziele

Zwei Punkte werden oft missverstanden. Erstens gibt es für neue Lieferungen keine Übergangsfrist: Verpackungen, die ab 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen beim Inverkehrbringen konform sein. Zweitens bestätigt der Leitfaden der Kommission, dass Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bleiben dürfen und nicht zurückgerufen werden müssen.

Was seit dem 12. August 2026 gilt

PFAS-Grenzwerte für Lebens­mit­tel­kon­takt­ver­pa­ckungen

Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen, dürfen PFAS nicht in Konzentrationen von 25 ppb oder mehr für jedes gezielt bestimmte PFAS, 250 ppb für die Summe der gezielt bestimmten PFAS und 50 ppm für PFAS insgesamt einschließlich polymerer PFAS enthalten. Die Grenzwerte gelten für die Konzentration in der Verpackung selbst, nicht für den Übergang ins Lebensmittel, und es gibt keine Ausnahme für Rezyklat. Liegt das Gesamtfluor über 50 mg/kg, muss der Wirtschaftsakteur nachweisen können, welcher Anteil davon PFAS ist. Der Leitfaden der Kommission empfiehlt eine stufenweise Prüfung, die mit dem Gesamtfluor beginnt. Details in unserem PFAS-Beitrag.

Schwer­me­talle

Die Summe von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder ihren Bestandteilen darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Der Grenzwert stand schon in der alten Richtlinie und steht jetzt in der Verordnung. Den Unterschied zwischen Gehalts- und Migrationsprüfung erklärt unser Beitrag zu Schwermetallen in Lebensmittelverpackungen.

Konfor­mi­täts­be­wer­tung und Konfor­mi­täts­er­klä­rung

Bevor eine Verpackung in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine Konformitätsbewertung durchführen, eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. In der Praxis ist das ein Dossier je Verpackungstyp, das zeigt, wie die jeweils geltenden Anforderungen an Stoffe, Recyclingfähigkeit, Minimierung und Kennzeichnung erfüllt werden. Für die Recyclingfähigkeit ist die Konformitätsbewertung erst nötig, wenn die delegierten Rechtsakte zu den Kriterien für recyclinggerechtes Design gelten; bis dahin müssen Verpackungen die grundlegenden Anforderungen der alten Verpackungsrichtlinie und die zugehörigen harmonisierten Normen (EN 13427 bis EN 13432) erfüllen. Technische Dokumentation und Erklärung sind bei Einwegverpackungen 5 Jahre, bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre aufzubewahren und einer Behörde auf Verlangen innerhalb von 10 Tagen vorzulegen.

Diese Erklärung ist unabhängig von der Lebensmittelkontakt-Konformität nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Für Kunststoffschichten ist eine schriftliche Konformitätserklärung nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nötig; für Papier und Karton richten sich die Unterlagen nach nationalen Regeln wie den BfR-Empfehlungen. Ein Becher oder Behälter für Lebensmittel braucht beide Unterlagen.

Kenn­zeich­nung und Herstel­ler­ver­ant­wor­tung

Verpackungen müssen Angaben tragen, mit denen Typ oder Charge und Hersteller identifiziert werden können; ein Einführer ergänzt seine eigenen Kontaktdaten. Hersteller bleiben in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen bereitstellen, im nationalen System der erweiterten Herstellerverantwortung registriert und leisten Beiträge; die harmonisierten Herstellerregister der PPWR folgen, sobald die Mitgliedstaaten sie 2027 und 2028 einrichten.

Wer ist verant­wort­lich: Hersteller, Einführer, Vertreiber

Die PPWR verteilt Pflichten nach Rollen. Die erste Frage für jeden Einkauf lautet daher: Welche Rolle habe ich für diesen Artikel?

Rolle Wer Hauptpflichten
Hersteller Unternehmen, das Verpackungen herstellt oder entwerfen bzw. herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Kennzeichnung; alleinige rechtliche Verantwortung für die Konformität
Einführer In der EU niedergelassenes Unternehmen, das Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt Prüft, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, ergänzt eigene Kontaktdaten, hält die Erklärung bereit
Vertreiber Jedes Unternehmen in der Lieferkette, das Verpackungen nach dem Inverkehrbringen bereitstellt Prüft Kennzeichnung und Dokumentation vor dem Weiterverkauf
Hersteller im Sinne der Herstellerverantwortung Unternehmen, das Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt Registrierung und Beiträge im jeweiligen nationalen System
Letztvertreiber Betrieb, der verpackte Waren an Endverbraucher abgibt, etwa Café oder Take-away Pflichten im Take-away, Beschränkungen nach Anhang V im Betrieb

Für Eigenmarken ist diese Regel die wichtigste: Ein Einführer oder Vertreiber, der Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, übernimmt die Pflichten des Herstellers. Eine Kaffeekette, die Becher mit eigenem Logo bestellt, oder ein Großhändler mit eigener Behältermarke braucht deshalb die vollständige technische Dokumentation vom Werk, nicht nur eine Handelsrechnung. Eine Ausnahme schützt kleine Marken: Bestellt ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz) Verpackungen unter eigener Marke bei einem Lieferanten mit Sitz in der EU, gilt der Lieferant als Hersteller.

PPWR und Verpa­ckungs­ge­setz: was in Deutschland gilt

Die PPWR gilt unmittelbar und hat Vorrang vor nationalem Recht. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bleibt aber dort relevant, wo die Verordnung den Mitgliedstaaten Raum lässt, vor allem bei der erweiterten Herstellerverantwortung:

  • Registrierung und Systembeteiligung. Hersteller registrieren sich weiterhin bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) und beteiligen systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem dualen System.
  • Mehrwegangebotspflicht seit 2023. Letztvertreiber, die Speisen in Einwegkunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen abgeben, müssen nach dem VerpackG bereits eine Mehrwegalternative anbieten; kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche können stattdessen mitgebrachte Behälter befüllen. Die PPWR macht ab 2027 das Befüllen mitgebrachter Behälter und ab 2028 das Mehrwegangebot EU-weit zur Pflicht.
  • Pfand. Deutschland hat das Einwegpfand seit Langem; Art. 50 der PPWR verpflichtet die übrigen Mitgliedstaaten bis 2029 zu vergleichbaren Systemen.

Wie der Gesetzgeber das VerpackG im Detail an die PPWR anpasst, sollten Betriebe über ihre Kammer oder ihr duales System verfolgen. Alle Regeln für die Gastronomie zusammen, einschließlich der Einwegkunststoffrichtlinie, fasst unser Leitfaden zu Verpackungsregeln in der Gastronomie zusammen.

Was die PPWR für Papier, Bagasse und Kunststoff bedeutet

Becher, Schalen und Boxen aus Papier und Karton Bagasse und Formfaser Einwegkunststoff
PFAS-Grenzwerte (jetzt) Gelten für Beschichtungen und Fettbarrieren; Prüfbericht je Format anfordern Gelten; fluorhaltige Fettbarrieren waren bei Faserprodukten verbreitet, Prüfnachweise sind daher entscheidend Gelten bei Lebensmittelkontakt
Recyclingfähigkeit (2030) Hängt von Barriere und deren Anteil ab; Kriterien noch nicht erlassen Hängt von den Kriterien für Faserverpackungen ab Hängt von Polymer, Farbe und Aufbau ab
Rezyklatanteil (2030) Nur für Kunststoffteile; Teile unter 5 % des Gewichts der Einheit sind ausgenommen Nicht anwendbar auf Faser 10 % bis 35 % in Kunststoffteilen, je nach Art
Anhang V (2030) Nicht erfasst, wenn Kunststoff unwesentlicher Bestandteil und höchstens 5 % der Gesamtmasse ist Nicht erfasst ohne Kunststoffschicht Einweg für den Verzehr vor Ort und Portionspackungen im Betrieb beschränkt
Kompostierbarkeit Für diese Formate von der PPWR nicht verlangt Für diese Formate von der PPWR nicht verlangt Nicht anwendbar

Daraus folgen drei Schlüsse:

  • Papier wird nicht verboten, aber die Barriere wird zur Spezifikation. PFAS-freie Barrieren sind für den Lebensmittelkontakt Pflicht, und der Kunststoffanteil entscheidet, ob ein Papierartikel für Anhang V als Verbundverpackung gilt und wie er beim Recycling eingestuft wird. Für den Verzehr vor Ort ab 2030 ist das der Unterschied zwischen einem PE-beschichteten Becher und einem Becher, dessen Barriere nur einen kleinen Teil der Masse ausmacht. Auch eine wasserbasierte Beschichtung kann ein Polymer sein; lassen Sie sich deshalb nicht nur den Namen der Beschichtung, sondern Barrieretyp und Anteil an der Gesamtmasse schriftlich bestätigen. Den Unterschied erklärt unser Vergleich wasserbasierte Beschichtung vs. PE-Beschichtung.
  • Kompostierbar ist kein Weg zur Konformität. Die PPWR verlangt Kompostierbarkeit nur für eine kurze Liste, etwa Tee- und Kaffeebeutel, weiche Einzelportionseinheiten und Obstetiketten, und zwar industrielle Kompostierbarkeit. Für Becher, Schalen und Behälter gilt Recyclingfähigkeit; andere Verpackungen, auch biologisch abbaubare Kunststoffe, müssen für das werkstoffliche Recycling gestaltet sein. Ein echtes Kompostierbarkeitszertifikat bleibt eine Produkteigenschaft, ersetzt aber keine PPWR-Dokumentation. Was die Begriffe rund um Kompostierung und biologischen Abbau bedeuten, erklärt unser Beitrag zu den Begriffen.
  • Die Einwegkunststoffrichtlinie gilt weiter. Die PPWR ersetzt sie nicht. Verbote für Kunststoffbesteck, -teller, -trinkhalme und EPS-Behälter bleiben, Kunststoffbecher und -deckel unterliegen weiter nationalen Minderungsmaßnahmen und der Becherkennzeichnung. Mehr dazu im Leitfaden zum EU-Plastikverbot.

Was sich für Cafés, Restaurants und Take-away ändert

Die PPWR ist das erste EU-Gesetz, das Pflichten direkt an der Theke festlegt.

  • Ab 12. Februar 2027: mitgebrachte Behälter. Gastronomiebetriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Mitnehmen verkaufen, müssen das Befüllen mitgebrachter Behälter zu keinen höheren Kosten und keinen ungünstigeren Bedingungen als bei Einweg anbieten und mit gut sichtbaren Hinweisen darüber informieren. Das gilt auch für Kleinstunternehmen.
  • Ab 12. Februar 2028: Mehrwegangebot. Dieselben Betriebe müssen Mehrwegverpackungen in einem Wiederverwendungssystem anbieten, zu Bedingungen, die nicht ungünstiger sind als bei Einweg, und ab 2030 anstreben, 10 % dieser Produkte in Mehrwegverpackungen anzubieten; Mitgliedstaaten dürfen höhere Ziele festlegen. Kleinstunternehmen sind davon ausgenommen.
  • Ab 1. Januar 2030: kein Einwegkunststoff beim Verzehr vor Ort. Anhang V beschränkt Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die im Gastronomiebetrieb abgefüllt und verzehrt werden, sowie Einwegkunststoff-Portionspackungen für Soßen, Zucker, Kaffeesahne und Würzmittel im Betrieb. Take-away fällt nicht unter diese beiden Einträge, Betriebe ohne Zugang zu Trinkwasser sind ausgenommen, und Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen Ausnahmen gewähren.

Was noch in Bewegung ist

Die PPWR gilt, aber einige Teile werden noch geschrieben oder angepasst:

  • Delegierte und Durchführungsrechtsakte. Die Kriterien für recyclinggerechtes Design und die Recyclingstufen sind bis 1. Januar 2028 fällig, die harmonisierte Kennzeichnung hängt von Durchführungsrechtsakten ab. Bis dahin kann niemand eine endgültige Recyclingstufe für ein Format zusagen.
  • Leitfaden der Kommission. Die Kommission hat im Juni 2026 ihren Leitfaden zur Verordnung veröffentlicht (Bekanntmachung C/2026/3084); eigene Leitlinien zu Anhang V mit Beispielen sind bis 12. Februar 2027 fällig. Er erläutert unter anderem die PFAS-Prüfung, die Begriffe Hersteller und Einführer, den Umgang mit Beständen und den Anwendungsbereich von Anhang V. Ein Leitfaden ist kein Gesetz, die nationalen Behörden orientieren sich aber daran.
  • Vereinfachung. Am 10. Dezember 2025 hat die Kommission im Vereinfachungspaket Omnibus VIII vorgeschlagen, die Pflicht für in der EU niedergelassene Hersteller auszusetzen, in anderen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten für die Herstellerverantwortung zu benennen. Am 21. Oktober 2026 hat der Rat seine Verhandlungsposition beschlossen: Hersteller können befreit werden, wenn sie in dem Mitgliedstaat weniger als 1 Tonne Verpackungen pro Jahr bereitstellen, mit einer Schutzklausel bei Verstößen gegen die Herstellerverantwortung und einer Überprüfung bis Ende 2030. Es folgen Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament.
  • Gezielte Ausnahmen. Im Februar 2026 hat die Kommission einen delegierten Beschluss erlassen, der bestimmte Betreiber von den Wiederverwendungsanforderungen für Palettenfolien und Umreifungsbänder ausnimmt.

Keine dieser Änderungen berührt die Pflichten, die bereits gelten: PFAS, Schwermetalle und Konformitätserklärung.

Fünf häufige Miss­ver­ständ­nisse

  1. “Die PPWR verbietet Pappbecher.” Nicht als solche. Sie beschränkt ab 2030 Einwegkunststoff für den Verzehr vor Ort, einschließlich Papierverpackungen mit mehr als 5 % Kunststoff, und stellt Anforderungen an die Recyclingfähigkeit aller Verpackungen.
  2. “Kompostierbare Verpackungen sind PPWR-konform.” Kompostierbarkeit ist nur für wenige Artikel vorgeschrieben. Alle anderen Formate müssen ab 2030 recyclinggerecht gestaltet sein, und alle Lebensmittelverpackungen müssen schon jetzt die PFAS-Grenzwerte einhalten.
  3. “Die PPWR ersetzt das Verpackungsgesetz und das duale System.” Nein. Registrierung und Systembeteiligung bleiben national.
  4. “Lieferanten außerhalb der EU sind nicht betroffen.” Die Verordnung gilt für die Verpackung, egal wo sie hergestellt wurde. Kann das Werk ein Format nicht dokumentieren, kann sein Kunde in der EU es nicht in Verkehr bringen.
  5. “Altbestände müssen entsorgt werden.” Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bleiben.

Maßnah­men­plan nach Betriebsart

Café oder Restaurant

  • Fordern Sie für jeden Artikel mit Lebensmittelkontakt PFAS-Prüfberichte und Erklärungen von Ihren Lieferanten an.
  • Legen Sie vor dem 12. Februar 2027 ein Verfahren für mitgebrachte Behälter fest: was Sie annehmen, wie Sie die Hygiene prüfen, wie das Personal befüllt.
  • Listen Sie die Einwegkunststoffartikel für den Verzehr vor Ort auf und planen Sie ihren Ersatz vor 2030.

Kaffeekette oder Fili­al­be­trieb

  • Erfassen Sie jeden gebrandeten Artikel: Unter Ihrer eigenen Marke tragen Sie die Herstellerpflichten.
  • Bauen Sie eine zentrale Ablage für Konformitätserklärungen, Prüfberichte und technische Dokumentation je Artikel auf.
  • Testen Sie ein Mehrwegsystem vor der Pflicht 2028, damit es bei Geltung in allen Filialen funktioniert.

Großhändler oder Händler

  • Klären Sie Ihre Rolle je Artikel: Einführer bei Ware aus Drittländern, Hersteller bei Eigenmarken.
  • Machen Sie die Dokumentation zur Vertragsbedingung: Konformitätserklärung, PFAS- und Schwermetallberichte, Zusammensetzung und Lebensmittelkontakt-Erklärung.
  • Registrieren Sie sich in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Hersteller im Sinne der Herstellerverantwortung sind.

Einkauf außerhalb der EU

  • Fordern Sie das PPWR-Dossier je Verpackungstyp vor der ersten Bestellung an, nicht nach dem Versand.
  • Klären Sie, wer die Verpackung kennzeichnet und wo die Angaben des Einführers stehen.
  • Regeln Sie im Vertrag, wer die Dokumentation aktualisiert, wenn delegierte Rechtsakte die Anforderungen ändern.

Checkliste: PPWR-Dokumente vom Lieferanten

Fordern Sie für jeden Verpackungstyp an:

  • EU-Konformitätserklärung nach PPWR mit Verweis auf die technische Dokumentation.
  • PFAS-Prüfbericht eines akkreditierten Labors gegen die PPWR-Grenzwerte, für das tatsächliche Material und die tatsächliche Barriere.
  • Schwermetall-Prüfbericht für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom.
  • Lebensmittelkontakt-Unterlagen nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, bei Kunststoffschichten einschließlich der Konformitätserklärung nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
  • Materialzusammensetzung schriftlich, einschließlich Barrieretyp und dessen Anteil an der Gesamtmasse.
  • Kennzeichnungsangaben: Typ- oder Chargenkennung und Herstellerangaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen.
  • Heute verfügbare Angaben zur Recyclingfähigkeit, solange die offizielle Einstufung noch nicht feststeht.

Zum gesamten Einkaufsprozess siehe Lieferanten für Lebensmittelverpackungen auswählen.

PPWR-Doku­men­ta­tion von Ekoroll

Ekoroll liefert Pappbecher, Papierschalen mit Deckel, Bagasse-Geschirr und weitere Lebensmittelverpackungen direkt vom Hersteller an Einkäufer in Europa. Unsere Papierverpackungen haben eine wasserbasierte Barriere, PFAS-frei, PE-frei. Der wasserbasiert beschichtete Karton hat die Prüfungen nach PPWR (EU) 2025/40 auf PFAS, Gesamtfluor und Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) bestanden; die Prüfberichte von SGS und Eurofins erhalten Sie auf Anfrage. Erklärungen und Lebensmittelkontakt-Dokumentation erfolgen gemäß finaler Produktspezifikation und Produktionsweg.

Senden Sie uns Ihre Artikelliste und Ihren Zielmarkt: Wir stimmen die Formate ab, senden Muster und stellen die Dokumentation je Artikel bereit. Angebot anfragen oder Katalog ansehen.

Dieser Beitrag erläutert die Verordnung für Einkäufer und ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie den aktuellen Text der Verordnung (EU) 2025/40 und die nationalen Hinweise für Ihren Markt.

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Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) — EUR-Lex
  2. Commission Notice C/2026/3084, Guidance document for Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging waste (C(2026) 3702) — Europäische Kommission, 2026-06-05
  3. Packaging and packaging waste, legislative procedure summary — Europäisches Parlament, Legislative Observatory
  4. Simplification: Council agrees negotiating stance to cut red tape for small packaging producers — Rat der Europäischen Union, 2026-10-21
  5. Commission Delegated Decision C(2026) 511 on exemptions from the reuse requirements for pallet wrapping and straps (Council document 6986/26) — Rat der Europäischen Union, 2026-03-04
  6. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz, VerpackG) — Bundesministerium der Justiz

Häufige Fragen

Was ist die PPWR?

Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, gilt seit 12. August 2026 und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, erfasst alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Herstellungsort, und führt ihre Anforderungen zwischen 2026 und 2040 stufenweise ein.

Was gilt nach der PPWR schon jetzt?

Seit 12. August 2026: die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen (25 ppb für jedes gezielt bestimmte PFAS, 250 ppb für deren Summe und 50 ppm für PFAS insgesamt einschließlich polymerer PFAS), der Grenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen, eine EU-Konformitätserklärung mit technischer Dokumentation für jeden Verpackungstyp sowie die Kennzeichnung von Verpackung und Hersteller. Hersteller bleiben in den nationalen Systemen der Herstellerverantwortung jedes Mitgliedstaats registriert, in Deutschland bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Gilt das Verpa­ckungs­ge­setz neben der PPWR weiter?

Ja, soweit es nicht im Widerspruch zur Verordnung steht. Die PPWR gilt unmittelbar und hat Vorrang, die erweiterte Herstellerverantwortung bleibt aber national organisiert: Hersteller registrieren sich weiter bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und beteiligen sich an einem dualen System. Auch die deutsche Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie besteht seit 2023; die PPWR ergänzt sie ab 2027 und 2028 um EU-weite Pflichten.

Verbietet die PPWR Pappbecher?

Nicht als solche. Ab 1. Januar 2030 beschränkt Anhang V Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die in Gastronomiebetrieben abgefüllt und vor Ort verzehrt werden. Nach dem Leitfaden der Kommission gehören dazu auch Verbundverpackungen wie Papierverpackungen mit mehr als 5 % Kunststoff, also viele PE-beschichtete Becher. Nach den Begriffsbestimmungen der Verordnung macht ein Material, das nur ein unwesentlicher Bestandteil und höchstens 5 % der Gesamtmasse ist, eine Verpackung nicht zur Verbundverpackung. Take-away fällt nicht unter diesen Eintrag.

Ab wann müssen Take-away-Betriebe mitge­brachte Behälter befüllen?

Ab 12. Februar 2027 müssen Letztvertreiber in der Gastronomie, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Mitnehmen verkaufen, das Befüllen mitgebrachter Behälter zu keinen höheren Kosten und keinen ungünstigeren Bedingungen als bei Einwegverpackungen anbieten. Ab 12. Februar 2028 müssen sie zusätzlich ein Mehrwegangebot in einem Wiederverwendungssystem anbieten und ab 2030 anstreben, 10 % ihrer Produkte in Mehrwegverpackungen anzubieten; Kleinstunternehmen sind von diesem Mehrwegangebot ausgenommen, nicht aber vom Befüllen mitgebrachter Behälter.

Müssen Verpa­ckungs­be­stände von vor dem 12. August 2026 entsorgt werden?

Nein. Nach dem Leitfaden der Kommission dürfen Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bleiben und müssen nicht zurückgerufen werden. Für Verpackungen, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden, gibt es keine Übergangsfrist: Jede neue Lieferung muss die dann geltenden Anforderungen erfüllen.

Mahdi Sadough

Mahdi Sadough Gründer & CEO, Ekoroll

Mahdi Sadough ist Gründer und CEO von Ekoroll. Er bringt seine Erfahrung aus Markenführung, Verpackungsentwicklung und Produktinnovation in praxistaugliche faserbasierte Verpackungssysteme für die Gastronomie ein.

ekoroll.com/de/blog/ppwr-explained · sales@ekoroll.com · © 2026 Ekoroll

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