Das EU-Plastikverbot ist keine einzelne Vorschrift mit einer einzigen Frist. Es ist ein vielschichtiges Geflecht aus Richtlinien, Verordnungen, nationalen Umsetzungen, EPR-Systemen und Steuern, das die Rahmenbedingungen für Lebensmittelverpackungen in allen europäischen Märkten verändert. Für Gastronomiebetriebe, Gastronomiegroßhändler und Verpackungseinkäufer ist es wichtig zu wissen, was bereits gilt, was kommt und was das für Einkaufsentscheidungen bedeutet – rechtlich wie wirtschaftlich.
Dieser Leitfaden erklärt das EU-Plastikverbot für Gastronomieverpackungen verständlich: was verboten ist, was beschränkt ist, was besteuert wird, was kommt und welche Alternativen es für jedes betroffene Format gibt.
Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie: was sie ist und was sie abdeckt
Das wichtigste Instrument des EU-Plastikverbots ist die Richtlinie (EU) 2019/904, die Einwegkunststoffrichtlinie (SUP-Richtlinie). Sie wurde im Juni 2019 verabschiedet, ihre Verbote gelten in den Mitgliedstaaten seit Juli 2021; in Deutschland ist sie unter anderem durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung, das Verpackungsgesetz und das Einwegkunststofffondsgesetz umgesetzt. Sie zielt auf Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und meist nur einmal benutzt werden – Artikel, die einen überproportionalen Anteil des Kunststoffmülls in der Umwelt ausmachen. Nach den Leitlinien der Kommission von 2021 gelten biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe wie PLA als Kunststoff; unbehandelte Naturfasern wie Bagasse oder Formfaser ohne Kunststoff dagegen nicht.
Die Richtlinie behandelt Einwegkunststoffprodukte auf unterschiedliche Weise:
- Verbotene Produkte (Artikel 5): bestimmte Einwegartikel aus Kunststoff, die in der EU gar nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen
- Verbrauchsminderung (Artikel 4): Produkte, deren Verbrauch die Mitgliedstaaten durch nationale Maßnahmen senken müssen – darunter Getränkebecher mit ihren Verschlüssen und Deckeln sowie Lebensmittelbehälter
- Produktanforderungen (Artikel 6): fest verbundene Verschlüsse für Getränkebehälter bis 3 Liter (Flaschen und Getränkekartons)
- Kennzeichnung (Artikel 7) und EPR (Artikel 8): Artikel, die weiter verkauft werden dürfen, aber besondere Kennzeichnung und Herstellerverantwortung erfordern
Was vollständig verboten ist
Die folgenden Einwegprodukte aus Kunststoff dürfen seit Juli 2021 in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Verbote gelten in allen Mitgliedstaaten und für alle Unternehmen, die diese Produkte in europäischen Märkten anbieten.
Verbotene Artikel für die Gastronomie
- Einwegbesteck aus Kunststoff: Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen aus Kunststoff, auch aus PLA oder CPLA. Eines der für die Gastronomie wichtigsten Verbote. Holz, Bambus und andere Materialien ohne Kunststoff sind der übliche Ersatz
- Einwegteller aus Kunststoff: Kunststoffteller für den Einweggebrauch sind verboten. Teller aus Papier und Faser sind der übliche Ersatz
- Plastiktrinkhalme: Einweg-Trinkhalme aus Kunststoff sind verboten. Papierstrohhalme und Mehrweg-Alternativen sind der übliche Ersatz
- Rührstäbchen aus Kunststoff: Einweg-Rührstäbchen aus Kunststoff sind verboten. Holz ist der übliche Ersatz
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS): Einweg-Lebensmittelbehälter aus EPS sind verboten. Das betrifft direkt Betriebe mit Styropor-Boxen. Bagasse, Papier und Formfaser sind der übliche Ersatz
- Becher und Getränkebehälter aus EPS: Getränkebecher und -behälter aus EPS sind ebenso verboten
- Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff: alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff sind verboten
Das sind keine Empfehlungen oder Ziele, sondern gesetzliche Verbote. Wer in EU-Märkten Gastronomie mit diesen Formaten beliefert, verstößt direkt gegen geltendes Recht. Für Lieferanten außerhalb der EU greift das Verbot beim Markteintritt.
Was beschränkt oder reguliert ist
Über die Verbote hinaus stellt die Richtlinie Anforderungen an Produkte, die weiter in Verkehr gebracht werden dürfen, aber besonderen Bedingungen unterliegen.
Getränkebecher und Deckel aus Kunststoff – Minderung, Kennzeichnung und EPR
Einweg-Getränkebecher aus Kunststoff und ihre Deckel – auch PE- oder PLA-beschichtete Pappbecher und aufsteckbare Plastikdeckel – sind nicht verboten. Für sie gelten drei Regelbereiche:
- Verbrauchsminderung: Die Mitgliedstaaten müssen den Verbrauch von „Getränkebechern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel“ messbar senken. Die Maßnahmen unterscheiden sich je Land – von der Pflicht, eine Mehrwegalternative anzubieten (in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht nach § 33 VerpackG), bis zu Entgelten auf Einwegbecher
- Kennzeichnung: Teilweise aus Kunststoff bestehende Becher müssen eine aufgedruckte Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffanteil und die richtige Entsorgung informiert
- EPR: Hersteller von Kunststoffbechern und -deckeln unterliegen der erweiterten Herstellerverantwortung, einschließlich der Kosten für Reinigung von Abfällen in der Umwelt; in Deutschland zahlen sie in den Einwegkunststofffonds ein
Ein häufiges Missverständnis betrifft fest verbundene Deckel. Die SUP-Regel zu fest verbundenen Verschlüssen (Artikel 6, gültig seit dem 3. Juli 2024) gilt für Verschlüsse und Deckel von Getränkebehältern bis 3 Liter, etwa Kunststoffflaschen und Getränkeverbundkartons. Für Becher gilt sie nicht. Ein aufsteckbarer Plastikdeckel auf einem Kaffeebecher muss nicht fest verbunden sein und ist nicht verboten. Betriebe, die Plastikdeckel durch Deckel aus Formfaser oder deckellose Becher ersetzen, tun das wegen Kosten, Meldepflichten und Wahrnehmung der Gäste – nicht, um ein Befestigungsproblem zu lösen.
Lebensmittelbehälter aus Kunststoff – Minderungsmaßnahmen und EPR
Einweg-Lebensmittelbehälter aus Kunststoff (außer EPS, das verboten ist) fallen unter die nationalen Maßnahmen zur Verbrauchsminderung und unter die EPR, in Deutschland zusätzlich unter den Einwegkunststofffonds. In Portugal gilt ein Beitrag von 0,30 € je Einweg-Mahlzeitenverpackung aus Kunststoff oder Aluminium für To-go und Lieferung. Auch wenn sie nicht verboten sind, steigt der Kostendruck durch EPR-Entgelte, Abgaben und Minderungsmaßnahmen.
Sie wollen gezielt Becherdeckel ersetzen? Lesen Sie unseren Ratgeber zum Ersatz von Plastikdeckeln in Europa.
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die Einwegkunststoffrichtlinie ist nicht die einzige Vorschrift für Lebensmittelverpackungen in der EU. Die EU-Verpackungsverordnung PPWR (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026. Sie bringt zusätzliche verbindliche Anforderungen, die Einkaufsentscheidungen deutlich beeinflussen.
PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen
Seit dem 12. August 2026 begrenzt die PPWR PFAS in Lebensmittelverpackungen: 25 ppb für jede einzelne PFAS (gezielte Analyse), 250 ppb für die Summe der PFAS (gezielte Analyse) und 50 ppm Gesamt-PFAS einschließlich polymerer PFAS.
Anforderungen an die Recycelbarkeit
Recyclingkriterien für Verpackungen auf dem EU-Markt treten stufenweise von 2028 bis 2030 in Kraft. Verpackungen, die sich nicht im großen Maßstab recyceln lassen, geraten zunehmend unter Druck. PE-beschichtete Pappbecher, bei denen die Kunststoffschicht beim Recycling von der Faser getrennt werden muss, sind direkt betroffen.
Anforderungen an den Rezyklatanteil
Die PPWR führt ab 2030 Mindestanteile an Rezyklat für Kunststoffverpackungen ein, mit eigenen Schwellen für kontaktempfindliche Anwendungen wie Lebensmittelverpackungen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
Mehrwegziele
Die PPWR enthält Mehrwegziele für bestimmte Verpackungsformate, die stufenweise von 2028 bis 2030 gelten und für den To-go-Verkauf von Speisen und Getränken relevant sind.
Was das für den Einkauf bedeutet
Die PPWR stärkt die wirtschaftlichen Argumente für Faserformate und PE-freie Beschichtungen. Pappbecher mit wasserbasierter Beschichtung, PFAS-frei, PE-frei (für das Papierrecycling ausgelegt, sofern die örtliche Sammlung sie annimmt), Bagasse-Behälter von Ekoroll (heimkompostierbar und zu 100 % aus Bagasse (TÜV AUSTRIA OK compost HOME)) und andere papierbasierte Alternativen sind gegenüber PE-beschichteten und schwer recycelbaren Kunststoffformaten gut aufgestellt.
Einen ausführlichen Leitfaden zur PPWR – mit den PFAS-Grenzwerten ab dem 12. August 2026 und einer Checkliste für Einkäufer – finden Sie hier: PPWR-konforme Lebensmittelverpackung: PFAS-freie Becher für die Frist 2026.
Kunststoffsteuern und -abgaben in Europa
Unabhängig von der Einwegkunststoffrichtlinie haben einige Länder nationale Kunststoffsteuern oder -abgaben eingeführt, die den Einkauf von Kunststoffverpackungen direkt verteuern. Das Bild ist vielfältiger als oft dargestellt:
Aktueller Stand der Kunststoffsteuern und -abgaben
- Vereinigtes Königreich (nicht EU): Plastic Packaging Tax auf Kunststoffverpackungsbestandteile mit weniger als 30 % Recyclinganteil – 223,69 £ pro Tonne ab dem 1. April 2025 und 228,82 £ pro Tonne ab dem 1. April 2026; in Kraft seit dem 1. April 2022
- Spanien: 0,45 € pro Kilogramm auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen, die in Spanien in Verkehr gebracht werden, einschließlich des Kunststoffanteils von Verbundverpackungen – in Kraft seit dem 1. Januar 2023
- Italien: Eine Kunststoffsteuer von 0,45 € pro Kilogramm ist beschlossen, wurde aber mehrfach verschoben, derzeit auf 2027 – nicht in Kraft
- Deutschland: keine Kunststoffverpackungssteuer. Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte (darunter Getränkebecher mit Deckeln und Lebensmittelbehälter) zahlen in den Einwegkunststofffonds ein, bemessen an den seit 2024 in Verkehr gebrachten Mengen. Unabhängig davon gelten die Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz und die Registrierung im LUCID für alle Verpackungen, auch für Papier und Bagasse
- Frankreich: keine Kunststoffverpackungssteuer pro Kilogramm; EPR-Entgelte werden nach dem AGEC-Gesetz ökomoduliert
- Portugal: ein Beitrag von 0,30 € je Einweg-Mahlzeitenverpackung aus Kunststoff oder Aluminium für To-go und Lieferung (Kunststoff seit Juli 2022, Aluminium seit September 2023) – eine Abgabe pro Verpackung, keine Steuer pro Kilogramm
Die in diesem Zusammenhang oft genannte EU-Plastikabgabe (0,80 € pro Kilogramm nicht recycelter Kunststoffverpackungsabfälle) zahlen die Mitgliedstaaten an den EU-Haushalt, nicht die Unternehmen.
Diese kunststoffspezifischen Maßnahmen gelten für Verpackungen mit Kunststoff – auch biobasierte Kunststoffe wie PLA – und nicht für Verpackungen ohne Kunststoff wie Bagasse oder Formfaser. Allgemeine EPR-Entgelte gelten aber für alle Verpackungen. Beides ist für den Gesamtkostenvergleich zwischen Kunststoff- und Faserverpackung wichtig.
Umweltaussagen: Richtlinie (EU) 2024/825
Die Richtlinie (EU) 2024/825 („Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“), anwendbar ab dem 27. September 2026, regelt, wie Gastronomiebetriebe über ihre Verpackungen kommunizieren dürfen. Sie beschränkt nicht die Verpackung selbst, sondern irreführende Umweltaussagen darüber; in Deutschland ist sie über das UWG umgesetzt. Die separat vorgeschlagene Green-Claims-Richtlinie (COM(2023) 166) wurde nicht verabschiedet: Die Kommission kündigte im Juni 2025 an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen.
Was sich mit der Richtlinie 2024/825 ändert
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ sind verboten, wenn der Händler keine für die Aussage relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann
- Aussagen, ein Produkt sei „klimaneutral“ oder habe eine verringerte Klimawirkung, die auf Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind verboten
- Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von Behörden festgelegt wurden, sind verboten
Was das für die Kommunikation bedeutet
Gastronomiemarken, die ihre Verpackung allgemein als „umweltfreundlich“ bezeichnen, müssen auf konkrete, belegte Aussagen umstellen. Ein Kompostierbarkeitszertifikat für das konkrete Produkt, PFAS-Prüfergebnisse und Nachweise zur Beschichtungsart belegen konkrete Aussagen wie „heimkompostierbar“, „PFAS-frei“ oder „PE-freie Beschichtung“. Unbelegte Aussagen sind nach der Richtlinie 2024/825 und dem nationalen Verbraucherrecht ein rechtliches Risiko.
Alternativen für jedes verbotene oder beschränkte Format
Für jedes von den EU-Kunststoffregeln betroffene Format gibt es diese Alternativen für die Gastronomie.

| Verbotenes oder beschränktes Format | Alternative | Status |
|---|---|---|
| Einwegbesteck aus Kunststoff (Gabeln, Messer, Löffel), auch PLA | Holzbesteck oder Bambusbesteck | Verboten seit Juli 2021 |
| Lebensmittelbehälter und Becher aus EPS | Bagasse-Geschirr | Verboten seit Juli 2021 |
| Plastiktrinkhalme | Papierstrohhalme | Verboten seit Juli 2021 |
| Rührstäbchen aus Kunststoff | Rührstäbchen aus Holz | Verboten seit Juli 2021 |
| Plastikdeckel für Becher (Minderungsmaßnahmen, EPR, nationale Abgaben) | Deckel aus Formfaser oder deckellose Becher | Erlaubt; die Regel zu fest verbundenen Verschlüssen gilt nicht für Becher |
| PE-beschichtete Pappbecher (Kennzeichnung, EPR, Recycelbarkeit nach PPWR) | Pappbecher mit wasserbasierter Beschichtung, PFAS-frei, PE-frei | Kennzeichnung und EPR jetzt; Recyclingkriterien 2028–2030 |
| Lebensmittelbehälter aus PP und PET (Minderungsmaßnahmen, EPR) | Bagasse-Behälter, Kraftboxen | EPR und Minderungsmaßnahmen jetzt |
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Für Gastronomiebetriebe und Gastronomiegroßhändler in Europa umfasst die praktische Checkliste vier Bereiche.
Sofort (bereits Pflicht)
- Einwegbesteck aus Kunststoff (auch aus PLA) vollständig aus dem Betrieb entfernen und durch Holz- oder Bambusbesteck ersetzen
- EPS-Lebensmittelbehälter und -Becher entfernen und durch Bagasse, Papier oder Faser ersetzen
- Trinkhalme und Rührstäbchen aus Kunststoff entfernen
- Für alle Verpackungen, die Sie in Verkehr bringen – Kunststoff, Papier und Bagasse –, beim zuständigen nationalen EPR-System registrieren (in Deutschland LUCID und Systembeteiligung)
- Prüfen, ob teilweise aus Kunststoff bestehende Becher die SUP-Kennzeichnung tragen
Kunststoffbecher und -deckel (laufend)
- Plastikdeckel sind erlaubt und müssen nicht fest verbunden sein, bringen aber Minderungsmaßnahmen, EPR und in manchen Märkten Abgaben mit sich
- Deckel aus Formfaser oder deckellose Becher mit integriertem Verschluss nehmen den Plastikdeckel aus Kosten und Meldepflichten heraus
PPWR (seit August 2026, weitere Stufen 2028 bis 2030)
- PFAS-Prüfergebnisse für papierbasierte Lebensmittelverpackungen anhand der PPWR-Grenzwerte prüfen
- PE-beschichtete Becher auf wasserbasiert beschichtete Alternativen umstellen, die für das Papierrecycling ausgelegt sind
- Sicherstellen, dass jedes als kompostierbar bezeichnete Format ein Zertifikat für genau dieses Produkt hat
- Verbleibende Kunststoffverpackungen an den kommenden Recyclingkriterien der PPWR messen
Umweltaussagen (seit dem 27. September 2026)
- Alle Umweltaussagen zu Verpackungen in der Kundenkommunikation prüfen
- Allgemeine Aussagen durch konkrete, auf Zertifikaten beruhende Aussagen ersetzen
- Für jede konkrete Aussage die Nachweise beschaffen und aktuell halten
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Umstellung finden Sie hier: So stellen Sie auf plastikfreie Verpackung um.
Verpackungen im Großhandel für Restaurants und Gastronomie
Ekoroll liefert Verpackungen im Großhandel an Restaurants, Cafés, Lieferdienste und Gastronomiegroßhändler in ganz Europa: Bagasse-Behälter, deckellose Becher, Deckel aus Formfaser, Holzbesteck und PFAS-freies fettdichtes Papier – keines davon gehört zu den Kunststoffartikeln, die die Einwegkunststoffrichtlinie verbietet, und mit Produktdokumentation zu den oben beschriebenen EU-Regeln. Entdecken Sie unser vollständiges Sortiment an Gastronomieverpackungen oder fragen Sie Großhandelspreise und Nachweise an.