Regulierung11 Min. Lesezeit

EU-Verpa­ckungs­ver­ord­nung 2026: Leitfaden für die Gastronomie

Checkliste 2026 für Gastronomieverpackungen: SUP-Maßnahmen für Becher und Deckel, Umweltaussagen nach Richtlinie (EU) 2024/825, PPWR, Kunststoffsteuern.

Mahdi SadoughGründer & CEO, Ekoroll
Infografik: herkömmliche To-go-Verpackung mit Plastikbechern und -deckeln im Vergleich zu Faserschalen, Pappbechern und Holzbesteck

Wer in Europa ein Café, ein Restaurant oder einen Lieferdienst betreibt oder Gastronomieverpackungen vertreibt, erlebt 2026 kein ruhiges Jahr. Die EU-Verpackungsverordnung PPWR gilt seit dem 12. August 2026, zunächst mit PFAS-Grenzwerten für Lebensmittelverpackungen. Die Richtlinie (EU) 2024/825 über Umweltaussagen gilt seit dem 27. September 2026. Die Maßnahmen der Einwegkunststoffrichtlinie für Kunststoffbecher, -deckel und Lebensmittelbehälter werden durch nationale Minderungsmaßnahmen und Abgaben weiter verschärft. Und in einigen Märkten steigen die Kunststoffsteuern.

Dieser Leitfaden ist ein praktischer Maßnahmenplan für Gastronomiebetriebe 2026. Er wiederholt nicht den Hintergrund der EU-Verpackungsregeln (dazu: EU-Plastikverbot erklärt). Er konzentriert sich darauf, was Sie bis Ende 2026 erledigt, geprüft und dokumentiert haben sollten, um Haftung zu vermeiden, den Einkauf stabil zu halten und Ihre Aussagen zur Verpackung belegen zu können.

Die Checkliste 2026 für Gastro­no­mie­ver­pa­ckungen

Gehen Sie die Checkliste nach Verpackungsart durch. Jeder Punkt ist entweder eine geltende Rechtspflicht, eine laufende finanzielle Verpflichtung oder ein Meilenstein im Jahr 2026.

To-go-Verpackungen aus Kraftpapier auf Holzregalen, darunter Tüten, Becher, Getränketräger, Tabletts, Speiseboxen und Pommesbecher.

Geträn­ke­be­cher

  • Fest verbundene Verschlüsse [NICHT FÜR BECHER]: Die SUP-Regel zu fest verbundenen Verschlüssen (seit Juli 2024) gilt für Flaschen und Getränkekartons, nicht für Becher. Aufsteckbare Plastikdeckel sind erlaubt und müssen nicht fest verbunden sein. Hier besteht kein Handlungsbedarf – achten Sie aber darauf, dass Ihnen niemand ein „Deckel-Compliance-Problem“ verkauft, das es nicht gibt.
  • SUP-Maßnahmen für Kunststoffbecher und -deckel [GELTEND]: Teilweise aus Kunststoff bestehende Becher (PE- oder PLA-beschichtet) müssen die SUP-Kennzeichnung tragen; die Mitgliedstaaten wenden Minderungsmaßnahmen auf Einwegbecher einschließlich ihrer Deckel an (in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht nach § 33 VerpackG); Hersteller von Kunststoffbechern und -deckeln unterliegen der EPR und zahlen in Deutschland in den Einwegkunststofffonds ein. Maßnahme: Kennzeichnung auf kunststoffbeschichteten Bechern prüfen und die Minderungsmaßnahmen in jedem Markt kennen. Deckellose Becher und Deckel aus Formfaser nehmen den Plastikdeckel aus diesem Bild heraus.
  • Kunststoffsteuern und -abgaben [GELTEND – UK, ES; DE-Fonds]: Kunststoffdeckel unterliegen der britischen Plastic Packaging Tax und der spanischen Kunststoffsteuer; in Spanien wird auch der Kunststoffanteil PE-beschichteter Becher besteuert. Maßnahme: tatsächliche Belastung prüfen und korrekt erfassen. Beim Wechsel zu wasserbasiert beschichteten Bechern die Beschichtungsart schriftlich vom Lieferanten bestätigen lassen (Werbeaussagen sind kein Nachweis).
  • PFAS-Grenzwerte der PPWR [SEIT 12. AUGUST 2026]: PFAS in Lebensmittelverpackungen sind begrenzt auf 25 ppb für jede einzelne PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm Gesamt-PFAS einschließlich polymerer PFAS. Dänemark verbietet PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Karton seit 2020. Maßnahme: PFAS-Prüfergebnisse eines Drittlabors für Ihre Becher anfordern, für Papiersubstrat und Beschichtung. Siehe: Leitfaden PFAS-freie Pappbecher.
  • Recycelbarkeit nach PPWR [2028–2030]: Recyclingkriterien folgen stufenweise. PE-beschichtete Becher, die sich im üblichen Altpapierstrom schwer recyceln lassen, geraten zunehmend unter Druck. Maßnahme: Becherbeschichtung bestätigen. Bei PE-Beschichtung den Wechsel zu wasserbasiert beschichteten Formaten in die Einkaufsplanung aufnehmen.
  • Umweltaussagen [SEIT 27. SEPTEMBER 2026]: Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 sind allgemeine Aussagen zu Ihren Bechern – „umweltfreundliche Becher“, „nachhaltige Verpackung“, „grün“ – verboten, solange Sie keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen. Maßnahme: durch konkrete, belegbare Aussagen ersetzen: „PE-freie Beschichtung“ erfordert die schriftliche Bestätigung der wasserbasierten Beschichtung (beschichtete Pappbecher nicht „plastikfrei“ nennen); „PFAS-frei“ erfordert Laborergebnisse; „kompostierbar“ erfordert ein Zertifikat für das konkrete Produkt.

Spei­se­be­hälter

  • EPS-Behälter [VERBOTEN – geltend]: Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol dürfen seit Juli 2021 in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Falls noch EPS-Behälter im Einsatz sind, sofort entfernen.
  • Kunststoffbehälter – SUP und EPR [GELTEND]: Lebensmittelbehälter aus PP und PET fallen unter SUP-Minderungsmaßnahmen und EPR, in Deutschland unter den Einwegkunststofffonds; in Portugal gilt ein Beitrag von 0,30 € je Einweg-Mahlzeitenverpackung aus Kunststoff oder Aluminium. Maßnahme: EPR-Registrierung und Beiträge für jeden Markt prüfen.
  • Alle Verpackungen – EPR [GELTEND]: Die EPR gilt für alle Verpackungen, auch für Papier und Bagasse (in Deutschland etwa Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz und Registrierung im LUCID). Bagasse entgeht kunststoffspezifischen Maßnahmen, weil sie keinen Kunststoff enthält – der EPR aber nicht.
  • Bagasse- und Faserbehälter – Aussagen zur Kompostierbarkeit [AUSSAGEREGELN SEIT 27. SEPTEMBER 2026]: Wer Behälter gegenüber Kunden als „kompostierbar“ bezeichnet, braucht ein Zertifikat einer anerkannten Stelle für den konkreten Behälter (TÜV AUSTRIA OK compost INDUSTRIAL oder OK compost HOME – zwei getrennte Zertifikate – oder DIN CERTCO). Eine Eigenerklärung reicht nicht.

Deckel

  • Kunststoffdeckel für Becher [GELTEND]: erlaubt und nicht von der Regel zu fest verbundenen Verschlüssen erfasst, aber von SUP-Minderungsmaßnahmen, EPR, dem Einwegkunststofffonds und den Kunststoffsteuern im Vereinigten Königreich und in Spanien. Siehe Abschnitt Getränkebecher.
  • Deckel aus Formfaser – Nachweise [AUSSAGEREGELN]: Für Aussagen zur Kompostierbarkeit ist ein Zertifikat für den konkreten Deckel nötig. Für PFAS-frei-Aussagen zu barrierebehandelten Faserdeckeln sind Laborergebnisse nötig.

Besteck

  • Kunststoffbesteck – SUP-Verbot [GELTENDES RECHT – seit Juli 2021]: Kunststoffbesteck ist verboten, auch aus biobasierten Kunststoffen wie PLA und CPLA. Restbestände müssen sofort ersetzt werden. FSC-zertifiziertes Holz- und Bambusbesteck ist der übliche Ersatz.
  • Holzbesteck – Zertifizierung [AUSSAGEREGELN]: Aussagen wie „nachhaltiges Holz“ oder „FSC-zertifiziertes Besteck“ erfordern den FSC-Nachweis. Kompostierbarkeit darf nur ausgelobt werden, wenn der konkrete Artikel zertifiziert ist. Klären Sie das mit Ihrem Lieferanten.

Fettdichtes Papier

  • PFAS in fettdichtem Papier [PPWR-GRENZWERTE SEIT 12. AUGUST 2026; DK-VERBOT SEIT 2020]: PFAS wurden häufig eingesetzt, um Papier fettdicht zu machen. Maßnahme: PFAS-Prüfergebnisse vom Lieferanten anfordern, für Substrat und gegebenenfalls Beschichtung. Das ist der Nachweis, der in sonst gut dokumentierten Verpackungssystemen am häufigsten fehlt. Bezeichnen Sie fettdichtes Papier nicht als kompostierbar, solange das konkrete Produkt kein Kompostierbarkeitszertifikat hat. Siehe: Leitfaden Burgerpapier aus fettdichtem Papier.

Umwelt­aus­sagen: was sich 2026 geändert hat

Die Richtlinie (EU) 2024/825 („Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“) ist 2026 die wichtigste rechtliche Entwicklung für die Kommunikation über Gastronomieverpackungen. Sie ändert die EU-Regeln über unlautere Geschäftspraktiken und gilt seit dem 27. September 2026; in Deutschland ist sie über das UWG umgesetzt. Die separat vorgeschlagene Green-Claims-Richtlinie (COM(2023) 166), die detaillierte Prüfregeln gebracht hätte, wurde nicht verabschiedet: Die Kommission kündigte im Juni 2025 an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen.

Was die Richtlinie tatsächlich verlangt

Nach der Richtlinie (EU) 2024/825:

  • Allgemeine Umweltaussagen – „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ – sind verboten, wenn der Händler keine für die Aussage relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann
  • Aussagen, ein Produkt sei „klimaneutral“ oder habe eine verringerte Klimawirkung, die auf Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind verboten
  • Nachhaltigkeitssiegel sind verboten, wenn sie nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von Behörden festgelegt wurden
  • Konkrete Aussagen müssen nach den allgemeinen Regeln gegen Irreführung weiterhin zutreffend und belegt sein – abgelaufene Zertifikate tragen keine aktuellen Aussagen

Aussagen und die Nachweise dahinter

Aussage Erforderlicher Nachweis Ausstellende Stelle
„Kompostierbar“ oder „industriell kompostierbar“ Zertifikat für das konkrete Produkt (industriell auf Basis von EN 13432 oder heimkompostierbar) TÜV AUSTRIA oder DIN CERTCO
„Becher mit PE-freier Beschichtung“ Schriftliche Bestätigung der Beschichtungsart (wasserbasiert, kein PE/PLA) Dokumentation des Produzenten
„PFAS-freie“ Verpackung Laborergebnisse für Substrat und Beschichtung Nach ISO 17025 akkreditiertes Labor
„Recycelbare“ Becher oder Behälter Schriftliche Recyclingaussage mit ihren Bedingungen Produzent oder unabhängige Prüfung
„FSC-zertifiziertes“ Besteck FSC-Zertifizierung für das konkrete Produkt FSC oder PEFC
„Lebensmittelecht“ oder „EU-konform“ Konformitätserklärung nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 für das konkrete Produkt Erklärung des Produzenten

Aussagen, die Sie einstellen sollten

Die folgenden Formulierungen sind allgemeine Umweltaussagen und nach der Richtlinie (EU) 2024/825 verboten, solange keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist:

  • „Umweltfreundliche Verpackung“
  • „Nachhaltige Becher“
  • „Grüne Verpackung“
  • „Umweltbewusst“

Praktisch heißt das: Ersetzen Sie allgemeine Aussagen durch konkrete, die Sie belegen können. „Unsere Becher haben eine wasserbasierte Beschichtung, PFAS-frei, PE-frei, und keinen Plastikdeckel“ ist mit den passenden Nachweisen eine haltbare Reihe konkreter Aussagen. „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich“ ist es nicht.

Kunst­stoff­steuern und -abgaben: aktuelle Sätze und Märkte

Kunststoffspezifische Steuern und Abgaben sind die direkteste finanzielle Folge der Verpackungsregeln für den laufenden Einkauf. Der Stand 2026 nach Markt:

Markt Maßnahme Seit Gilt für Stand 2026
Vereinigtes Königreich (nicht EU) Plastic Packaging Tax: 223,69 £ pro Tonne ab 1. April 2025, 228,82 £ pro Tonne ab 1. April 2026, auf Bestandteile mit weniger als 30 % Recyclinganteil April 2022 Überwiegend aus Kunststoff bestehende Verpackungsbestandteile wie Kunststoffdeckel In Kraft
Spanien Steuer von 0,45 € pro kg auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen Januar 2023 Kunststoffverpackungen, auch Kunststoffanteil von Verbundverpackungen und Kunststoffdeckel In Kraft
Italien Kunststoffsteuer von 0,45 € pro kg Mehrfach verschoben, derzeit auf 2027 Einwegprodukte aus Kunststoff Nicht in Kraft
Deutschland Keine Kunststoffverpackungssteuer. Einwegkunststofffonds nach dem Einwegkunststofffondsgesetz; unabhängig davon Systembeteiligung (Lizenzierung) nach VerpackG für alle Verpackungen Fondszahlungen auf Basis der seit 2024 in Verkehr gebrachten Mengen Fonds: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, darunter Getränkebecher mit Deckeln und Lebensmittelbehälter. VerpackG: alle Verpackungen, auch Papier und Bagasse In Kraft
Frankreich Keine Kunststoffverpackungssteuer pro kg; ökomodulierte EPR-Entgelte nach dem AGEC-Gesetz ab 2020 Alle Verpackungen, Entgelte nach Material und Recycelbarkeit In Kraft
Portugal Beitrag von 0,30 € je Einweg-Mahlzeitenverpackung aus Kunststoff oder Aluminium für To-go und Lieferung (Abgabe pro Verpackung, keine Steuer pro kg) Kunststoff Juli 2022; Aluminium September 2023 To-go-Mahlzeitenverpackungen aus Kunststoff und Aluminium In Kraft

Unabhängig davon zahlen die Mitgliedstaaten die EU-Plastikabgabe (0,80 € pro kg nicht recycelter Kunststoffverpackungsabfälle) an den EU-Haushalt; sie ist keine Steuer für Unternehmen. Wer in mehreren Märkten tätig ist, berechnet die jährliche Gesamtbelastung über alle Märkte. Zur Berechnungsmethode und Kostenanalyse je Format: Kostenanalyse nachhaltiger Verpackung.

PPWR 2026: was jetzt gilt und was folgt

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026. Der Stand 2026:

Was derzeit gilt

  • PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen seit dem 12. August 2026: 25 ppb für jede einzelne PFAS (gezielte Analyse), 250 ppb für die Summe der PFAS (gezielte Analyse), 50 ppm Gesamt-PFAS einschließlich polymerer PFAS
  • Die PPWR löst die frühere Verpackungsrichtlinie als EU-Rahmen ab; die nationalen EPR-Systeme, in Deutschland das Verpackungsgesetz, gelten weiterhin für alle Verpackungen

Was kommt

  • 2028 bis 2030: Recyclingkriterien, einheitliche Kennzeichnungen und Mehrwegziele treten stufenweise in Kraft
  • PE-beschichtete Becher, die sich im üblichen Altpapierstrom schwer recyceln lassen, geraten unter direkten Druck, sobald die Recyclingkriterien gelten
  • Wasserbasiert beschichtete Becher sind für das Papierrecycling ausgelegt, sofern die örtliche Sammlung sie annimmt, und damit besser aufgestellt

Was das für den Einkauf bedeutet

Betriebe, die ihre Becherbeschichtung noch nicht geklärt haben, sollten das jetzt tun. Heute gekaufte PE-beschichtete Becher steuern auf einen erzwungenen Wechsel zwischen 2028 und 2030 zu. Die Einkaufsentscheidung 2026 bestimmt, ob Sie geplant oder unter Druck umstellen.

Maßnah­men­plan 2026 nach Betriebsart

Ripple-Pappbecher in Kraft, Gelb, Marineblau, Rot und Grün mit weißen Deckeln und Kaffeebohnen auf einem Tisch.

Inha­ber­ge­führtes Café

Maßnahmen in dieser Reihenfolge:

  1. Restbestände an Kunststoffbesteck, -trinkhalmen und -rührstäbchen (auch aus PLA) durch Holz- oder Papieralternativen ersetzen
  2. Becherbeschichtung schriftlich vom Lieferanten bestätigen lassen und die SUP-Kennzeichnung auf kunststoffbeschichteten Bechern prüfen
  3. PFAS-Prüfergebnisse für Becher und fettdichtes Papier anhand der PPWR-Grenzwerte anfordern
  4. Über das Deckelformat entscheiden: Plastikdeckel sind erlaubt, bringen aber Minderungsmaßnahmen und Abgaben mit sich; Deckel aus Formfaser oder deckellose Becher vermeiden sie
  5. Die Verpackungskommunikation auf allgemeine Umweltaussagen prüfen und durch konkrete, belegte Aussagen ersetzen

Kaffeekette (mehrere Standorte)

Maßnahmen in dieser Reihenfolge:

  1. Die SUP-Minderungsmaßnahmen für Becher und Deckel in jedem Markt erfassen (etwa Mehrwegangebotspflichten oder Entgelte auf Einwegbecher)
  2. Die Becherspezifikation im gesamten Netz auf wasserbasiert beschichtete Formate vereinheitlichen
  3. Eine zentrale Nachweismappe aufbauen (Kompostierbarkeitszertifikate, PFAS-Prüfergebnisse, Bestätigung der Beschichtungsart, Erklärung nach (EG) Nr. 1935/2004), die alle an den Standorten genutzten Verpackungen abdeckt
  4. Marketing und Speisekarten an die Richtlinie (EU) 2024/825 anpassen – allgemeine Umweltaussagen entfernen, durch konkrete, belegte ersetzen
  5. Steuern, Abgaben und EPR-Entgelte in allen Märkten bewerten und in die jährliche Einkaufsplanung einbeziehen

Liefer­dienst

Maßnahmen in dieser Reihenfolge:

  1. Kunststoff-Speisebehälter und Getränkebecher auf SUP-Maßnahmen, EPR und nationale Abgaben prüfen (einschließlich des portugiesischen Beitrags je Verpackung und des deutschen Einwegkunststofffonds)
  2. PFAS-Status von fettdichtem Papier bestätigen – der in Liefersystemen am häufigsten fehlende Nachweis
  3. Für jeden als kompostierbar bezeichneten Behälter ein produktbezogenes Kompostierbarkeitszertifikat prüfen
  4. Bestätigen, dass Kunststoffbesteck vollständig durch Holz- oder Bambusbesteck ersetzt ist
  5. Eine Nachweismappe für Ihre Aussagen zur kunststoffreduzierten Lieferverpackung aufbauen

Gastro­no­mie­groß­händler

Maßnahmen in dieser Reihenfolge:

  1. Das Sortiment auf Nachweislücken prüfen – insbesondere Kompostierbarkeitszertifikate für Kompostierbarkeitsaussagen, PFAS-Prüfergebnisse für papierbasierte Formate, Bestätigung der Beschichtungsart bei Bechern
  2. Lieferverträge so anpassen, dass bei Rezepturänderungen aktualisierte Nachweise geliefert werden müssen
  3. Kundenfertige Nachweispakete je Produkt aufbauen
  4. Die eigene Verkaufskommunikation nach der Richtlinie (EU) 2024/825 prüfen – auch Aussagen von Großhändlern über verkaufte Produkte sind erfasst
  5. Produktkategorien identifizieren, in denen Nachweislücken Ihre Kunden einem Risiko aussetzen – und sie proaktiv schließen, bevor die Einkaufsteams Ihrer Kunden es reaktiv tun

Ihre Nach­weis­mappe aufbauen

Das praktische Ergebnis der Arbeit 2026 ist eine Nachweismappe: aktuelle, geprüfte Zertifikate und Prüfergebnisse, die jedes verwendete Verpackungsformat und jede Aussage abdecken. Diese Mappe muss sein:

  • Produktbezogen: Pauschale Nachhaltigkeitserklärungen eines Lieferanten sind keine Zertifizierung. Jedes Format braucht eigene Nachweise.
  • Aktuell: Kompostierbarkeitszertifikate laufen ab. PFAS-Prüfergebnisse können bei Rezepturänderungen veralten. Legen Sie für jedes Zertifikat einen jährlichen Prüftermin fest.
  • Verfügbar: Nachweise müssen bereitliegen, wenn Kunden, Einkaufsteams oder Behörden danach fragen – nicht erst in drei Wochen vom Lieferanten.
  • Vom Lieferanten belegt: Kann ein Lieferant die nötigen Nachweise nicht liefern, ist das ein Problem der Lieferantenqualifizierung, kein Dokumentationsproblem. Lösen Sie es beim Lieferanten.

Zum vollständigen Rahmen für die Lieferantenqualifizierung: So wählen Sie einen Lieferanten für Lebensmittelverpackungen für EU-Märkte. Zum Einkaufsrahmen für die Gastronomie: Leitfaden Verpackungseinkauf für die Gastronomie.

Verpackung mit voll­stän­diger Doku­men­ta­tion: bereit für 2026

Ekoroll liefert Gastronomiebetrieben und Großhändlern in ganz Europa wasserbasiert beschichtete Becher, Bagasse-Behälter, PFAS-freies fettdichtes Papier und Holzbesteck – mit Produktdokumentation einschließlich Erklärungen nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und PFAS-Prüfergebnissen sowie Lebensmittelkontakt-Dokumentation gemäß finaler Produktspezifikation und Produktionsweg. Die Bagasse-Behälter von Ekoroll sind heimkompostierbar und zu 100 % aus Bagasse (TÜV AUSTRIA OK compost HOME). Das Zertifikat hält die herstellende Fabrik; eine Kopie erhalten Sie auf Anfrage. Mit wasserbasierter Beschichtung tragen die Pappbecher eine DIN-CERTCO-Zertifizierung als heimkompostierbar, die der herstellende Partner hält; Kopien auf Anfrage. Lieferung aus der Türkei. Kontaktieren Sie uns mit Ihren Verpackungsanforderungen für eine Prüfung Ihrer Nachweise.

Häufige Fragen

Welche EU-Verpa­ckungs­vor­schriften gelten 2026 für die Gastronomie?

2026 wirken fünf Regelwerke auf Gastronomieverpackungen. Erstens die Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904: Verbote für Kunststoffbesteck, -teller, -trinkhalme sowie Lebensmittelbehälter und Becher aus EPS; für Kunststoffbecher und ihre Deckel Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung, eine Pflichtkennzeichnung für teilweise aus Kunststoff bestehende Becher und erweiterte Herstellerverantwortung. Ihre Regel zu fest verbundenen Verschlüssen (seit Juli 2024) gilt für Flaschen und Getränkekartons, nicht für Becher. Zweitens Kunststoffsteuern und -abgaben: die britische Plastic Packaging Tax, die spanische Steuer von 0,45 € pro kg auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen, der portugiesische Beitrag von 0,30 € je To-go-Mahlzeitenverpackung aus Kunststoff oder Aluminium und der deutsche Einwegkunststofffonds; die italienische Kunststoffsteuer ist auf 2027 verschoben. Drittens die Verpackungsverordnung PPWR (EU) 2025/40, die seit dem 12. August 2026 gilt, zunächst mit PFAS-Grenzwerten für Lebensmittelverpackungen; Recyclingkriterien, einheitliche Kennzeichnungen und Mehrwegziele folgen von 2028 bis 2030. Viertens die Richtlinie (EU) 2024/825, die seit dem 27. September 2026 gilt und allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung verbietet. Fünftens die Regeln für Lebensmittelkontakt nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Die Checkliste in diesem Leitfaden nennt für jedes Regelwerk die konkrete Maßnahme.

Welche Nachweise brauche ich für Umwelt­aus­sagen zu Verpa­ckungen?

Die Richtlinie (EU) 2024/825, die seit dem 27. September 2026 gilt, verbietet allgemeine Umweltaussagen (etwa „umweltfreundlich“ oder „grün“) ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ auf Basis von Kompensation sowie Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von Behörden festgelegt wurden. Konkrete Aussagen brauchen konkrete Belege: „kompostierbar“ erfordert ein Zertifikat einer anerkannten Stelle für das konkrete Produkt (etwa TÜV AUSTRIA OK compost INDUSTRIAL oder OK compost HOME oder DIN CERTCO); „PE-freie Beschichtung“ erfordert eine schriftliche Bestätigung des Produzenten, dass die Beschichtung wasserbasiert ist (weder PE noch PLA), und beschichtete Pappbecher sollten nicht als „plastikfrei“ bezeichnet werden; „PFAS-frei“ erfordert Prüfergebnisse eines nach ISO 17025 akkreditierten Labors für Papiersubstrat und Beschichtung; „recycelbar“ sollte mit Bedingungen genannt werden (etwa: für das Papierrecycling ausgelegt, sofern die örtliche Sammlung es annimmt); „FSC-zertifiziertes Besteck“ erfordert die FSC-Zertifizierung des konkreten Produkts. Die separat vorgeschlagene Green-Claims-Richtlinie wurde nicht verabschiedet; verbindlich sind die Richtlinie 2024/825 und das nationale Verbraucherrecht, in Deutschland das UWG.

Sind separate Plas­tik­de­ckel für Becher 2026 in der EU noch erlaubt?

Ja. Die Regel der Einwegkunststoffrichtlinie zu fest verbundenen Verschlüssen (Artikel 6, gültig seit dem 3. Juli 2024) betrifft Verschlüsse und Deckel von Getränkebehältern bis 3 Liter, etwa Flaschen und Getränkeverbundkartons. Für Becher gilt sie nicht; ein aufsteckbarer Plastikdeckel auf einem Kaffeebecher muss also nicht fest verbunden sein. Für Kunststoffdeckel gelten aber: die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung von Einwegbechern einschließlich ihrer Deckel (in Deutschland etwa die Mehrwegangebotspflicht nach § 33 VerpackG), die erweiterte Herstellerverantwortung, der Einwegkunststofffonds und Kunststoffsteuern im Vereinigten Königreich und in Spanien. Wer diese Kosten und Pflichten vermeiden will, wechselt zu Deckeln aus Formfaser oder zu deckellosen Bechern ohne separaten Deckel.

Wie wirken sich Kunst­stoff­steuern und -abgaben 2026 auf meine Verpa­ckungs­kosten aus?

Eine EU-weite Kunststoffsteuer für Unternehmen gibt es nicht; die EU-Plastikabgabe (0,80 € pro kg nicht recycelter Kunststoffverpackungsabfälle) zahlen die Mitgliedstaaten. Die nationalen Maßnahmen unterscheiden sich: die britische Plastic Packaging Tax (228,82 £ pro Tonne ab dem 1. April 2026 auf Kunststoffbestandteile mit weniger als 30 % Recyclinganteil), die spanische Steuer von 0,45 € pro kg auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen, der portugiesische Beitrag von 0,30 € je Einweg-Mahlzeitenverpackung aus Kunststoff oder Aluminium und der deutsche Einwegkunststofffonds für Hersteller von Kunststoffbechern, -deckeln und Lebensmittelbehältern. Nur zur Veranschaulichung: In Spanien enthält ein PE-beschichteter Becher mit Plastikdeckel etwa 2,5 bis 5 Gramm Kunststoff – rund 0,001 bis 0,002 € Steuer pro Ausschank oder grob 10 bis 20 € im Monat bei 9.000 Ausschänken, meist über den Lieferantenpreis weitergegeben. Ein deckelloser Becher hat keinen Deckel, der besteuert wird, und keine PE-Beschichtung; wie eine wasserbasierte Beschichtung eingeordnet wird, hängt von ihrer Zusammensetzung ab. Beziehen Sie Steuern, Abgaben und EPR-Entgelte in einen Gesamtkostenvergleich ein, statt nur Stückpreise zu vergleichen.

Was ist 2026 die dringendste Maßnahme bei Verpa­ckungen?

Für die meisten Gastronomiebetriebe in Europa sind die dringendsten Schritte: erstens alles entfernen, was ganz verboten ist (Kunststoffbesteck, -teller und -trinkhalme, auch aus PLA, sowie Lebensmittelbehälter und Becher aus EPS); zweitens PFAS-Prüfergebnisse für fettdichtes Papier und Pappbecher anhand der PFAS-Grenzwerte der PPWR prüfen, die seit dem 12. August 2026 für Lebensmittelverpackungen gelten (Dänemark verbietet PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Karton seit 2020); drittens die Umweltaussagen in Ihrer Kundenkommunikation prüfen, weil die Richtlinie (EU) 2024/825 seit dem 27. September 2026 gilt; viertens Ihre EPR-Registrierungen (in Deutschland LUCID und Systembeteiligung nach VerpackG) sowie für Kunststoffbecher, -deckel und -behälter die SUP-Kennzeichnung und nationale Abgaben wie den Einwegkunststofffonds bestätigen; fünftens Ihre Becherbeschichtung bestätigen und den Wechsel von PE-beschichteten zu wasserbasiert beschichteten Bechern vor den Recyclingkriterien der PPWR ab 2028 planen. Die genaue Reihenfolge hängt von Ihren Märkten ab.

Mahdi Sadough

Mahdi Sadough Gründer & CEO, Ekoroll

Mahdi Sadough ist Gründer und CEO von Ekoroll. Er bringt seine Erfahrung aus Markenführung, Verpackungsentwicklung und Produktinnovation in praxistaugliche faserbasierte Verpackungssysteme für die Gastronomie ein.

ekoroll.com/de/blog/eu-packaging-regulations-horeca-2026-guide · sales@ekoroll.com · © 2026 Ekoroll

Übertragen Sie das auf Ihre eigene Verpackung

Teilen Sie uns Ihre Speisekarte, Mengen und Ihren Markt mit. Wir schlagen passende Formate vor und senden Muster.